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Decopaint-Richtlinien

Konformes Arbeiten und Gestalten

Was ist die „Decopaint“-Richtlinie?
Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke. (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV - Geltung ab 23.12.2004).

Ziel dieser Verordnung ist es, durch deutlich strengere Grenzwerte für VOC (volatile organic compounds = flüchtige organische Verbindungen) bei bestimmten Farben und Lacken
die Lösemittelemissionen zu reduzieren, die in Verbindung mit Sonneneinstrahlung und Stickoxiden schädliches Ozon bilden. Betroffen von der unter dem Namen „Decopaint-
Richtlinie“ bekannten Verordnung sind alle Anwender von Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Produkten zur Fahrzeugreparaturlackierung.

Wer fällt unter die neue EU-Richtlinie?

Ab 2007 werden vom Gesetzgeber nun auch Betriebe einbezogen, die weniger als 5 t Lösemittel pro Jahr verarbeiten und bisher von VOC-Beschränkungen ausgenommen waren. Bisher gab es lediglich gesetzliche Regelungen für Betriebe mit einem Lösemitteleinsatz von mehr als 5 t Lösemittel pro Jahr.

Für welche Produkte gilt die neue Richtlinie?

Lacke mit einem bestimmten Gehalt an organischen Lösemitteln dürfen für bestimmte Anwendungen (fest eingebaute Bauteile in und an Gebäuden) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Hierzu gehören Beschichtungsmaterialien für die Applikation auf Fenstern, Treppen, Fußböden, Türen, Zargen und Festeinbauten wie Wand- und Deckenvertäfelungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bauteile vor Ort oder in der Lackiererei / Tischlerei / Schreinerei beschichtet werden.

Wie hoch liegen die VOC-Grenzwerte?

Je nach Anwendungsbereich gibt die ChemVOCFarbV für insgesamt 12 Produktkategorien verschiedene Grenzwerte an VOC vor. Bei den Lösemittel-Grenzwerten wird nochmals zwischen Wasserlacken und Lösemittellacken unterschieden. Die Grenzwerte in g VOC pro Liter Beschichtungsstoff gelten für die gebrauchsfertige Mischung (Lack, Härter und Verdünnung). Der tatsächliche VOC-Gehalt des Produktes darf den festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.
Die Produktkategorie, der dazugehörige VOC-Grenzwert und der tatsächliche VOC-Gehalt der Applikationsmischung muss deutlich auf jedem Gebinde ausgewiesen sein.

Welche Objekte sind von der Decopaint-Richtlinie nicht betroffen?

Generell fallen Möbel, Bedarfs- und Gebrauchsartikel – also alle mobilen Bauteile – nicht unter die Vorschriften der ChemVOCFarbV. Hierzu zählen auch Küchen. Auch gelten die Anforderungen nicht für Systeme, die in Anlagen entsprechend der VOC-Verordnung (Lösemitteleinsatz > 5 t / Jahr) verarbeitet oder für die Restaurierung und Unterhaltung von historisch und kulturell besonders wertvollen Objekten verwendet werden.

Ab wann gilt die neue Richtlinie?

Für die Einführung der Richtlinie sind zwei Zeitstufen definiert. Die erste Stufe beginnt am 1. Januar 2007, die zweite Zeitstufe mit teilweise weiter verschärften VOC-Grenzwerten am 1. Januar 2010. Diese Grenzwerte gelten in allen Mitgliedsstaaten der EU. Für die Lackhersteller bedeutet das, dass ab dem 1.1.2007 keine Produkte mehr in den Verkehr gebracht werden, die unter den Geltungsbereich der ChemVOCFarbV fallen und nicht den vorgeschriebenen Grenzwerten entsprechen. Für die Händler von Lacken und Farben gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten, d. h.  Produkte, die vor dem 1. Januar 2007 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 31.12.2007 ausverkauft werden. Eine vergleichbare Übergangsfrist gilt auch für die verschärfte  Verordnung ab 2010.Verarbeiter können Produkte, die vor dem 1.1.2007 hergestellt wurden und keine Kennzeichnung zu den unter die Verordnung fallenden Anwendungsbereichen enthalten,auch nach dem 1.1.2008 komplett aufbrauchen. Voraussetzung: der Verarbeiter hat diese Lagerware vor dem 1.1.2008 gekauft.

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